285 Mr. ir. J. L. G. HENSSEN Die Organisation des Katasters und des Grundbuches im Falie der Benutzung des Katasters als Grundlage zur Einrichtung von Rechtsbüchern* Einleitung Im Jahre 1965 wurde dem in Rom abgehaltenen Kongress der F.I.G.,im Rahmen der Zusammenarbeit der Kommission IV (Liegen- schaftskataster und Flurbereinigung) mit dem Internationalen Büro für Liegenschaftskataster und Grundbuch (O.I.C.R.F.), einen vom Aufsteller dieses Berichtes in seiner doppelten Qualitat als General- Berichterstatter der Kommission IV für Liegenschaftskataster- angelegenheiten und als Sekretar des O.I.C.R.F. ausgebrachter General-Bericht über die Benutzung des Liegenschaftskatasters als Grundlage für die Einrichtung von Grundbüchern vorgelegt. Wahrend der Behandlung dieses Berichtes durch den Römer Kongress wurde auf Vorschlag des Dr. Mirko Tomic aus Zagreb (Jugoslawien) beschlossen eine Untersuchung anzustellen betreffs der organisatorischen Bande zwischen den Diensten des Liegen schaftskatasters und der Grundbücher verschiedener Lander, im Zusammenhang mit der Benutzung des Liegenschaftskatasters als Grundlage für die Einrichtung von Rechtsbüchern in beziehung auf Immobilien. Der Verfasser dieses Berichtes erhielt den Auftrag diese Untersuchung anzustellen und gelegentlich des Londoner F.I.G.-Kongresses 1968 über seinen Befund zu berichten. Nachstehender Fragebogen, der sich auf diesen Gegenstand bezieht, wurde an die folgenden Lander gesandtBelgien, Bulgarien, Danemark, Grossbrittannien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Israel, Italien, Luxemburg, Marokko, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, die Tschechoslowakei, die U.S.A., West-Deutsch- land, Jugoslawien, Schweden und die Schweiz. Diesen Landern wurden die nachfolgenden Fragen vorgelegt: 1. Besteht in Ihrem Lande ein seitens der Obrigkeit gegründetes Institut, beauftragt mit der Übertragung dinglicher Rechte auf Immobilien mittels eines Grundbuches, eines öffentlichen Registers, oder dergleichen 2. Wenn ja, wie wird dieses Institut in Ihrer Landessprache genannt 3. Gibt es möglich neben dem obrigkeitlichen Institut von dem in Frage 1 die Rede ist eine von der Obrigkeit auf dem Laufenden gehaltene Buchhaltung von Immobilien, zusammen- gestellt aus parzellenweise eingerichteten Planen und Registern (Kataster) 4. Wenn ja, wie wird diese Buchhaltung in Ihrer Landessprache genannt Hoofdingenieur A van het Kadaster "Uit O.I.R.C.F.; Congres te Londen 1968"

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 25