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Mr. ir. J. L. G. HENSSEN
Die Organisation des Katasters und des Grundbuches
im Falie der Benutzung des Katasters als Grundlage
zur Einrichtung von Rechtsbüchern*
Einleitung
Im Jahre 1965 wurde dem in Rom abgehaltenen Kongress der
F.I.G.,im Rahmen der Zusammenarbeit der Kommission IV (Liegen-
schaftskataster und Flurbereinigung) mit dem Internationalen Büro
für Liegenschaftskataster und Grundbuch (O.I.C.R.F.), einen vom
Aufsteller dieses Berichtes in seiner doppelten Qualitat als General-
Berichterstatter der Kommission IV für Liegenschaftskataster-
angelegenheiten und als Sekretar des O.I.C.R.F. ausgebrachter
General-Bericht über die Benutzung des Liegenschaftskatasters als
Grundlage für die Einrichtung von Grundbüchern vorgelegt.
Wahrend der Behandlung dieses Berichtes durch den Römer
Kongress wurde auf Vorschlag des Dr. Mirko Tomic aus Zagreb
(Jugoslawien) beschlossen eine Untersuchung anzustellen betreffs
der organisatorischen Bande zwischen den Diensten des Liegen
schaftskatasters und der Grundbücher verschiedener Lander, im
Zusammenhang mit der Benutzung des Liegenschaftskatasters als
Grundlage für die Einrichtung von Rechtsbüchern in beziehung auf
Immobilien. Der Verfasser dieses Berichtes erhielt den Auftrag
diese Untersuchung anzustellen und gelegentlich des Londoner
F.I.G.-Kongresses 1968 über seinen Befund zu berichten.
Nachstehender Fragebogen, der sich auf diesen Gegenstand
bezieht, wurde an die folgenden Lander gesandtBelgien, Bulgarien,
Danemark, Grossbrittannien, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland,
Israel, Italien, Luxemburg, Marokko, die Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, die Tschechoslowakei, die U.S.A., West-Deutsch-
land, Jugoslawien, Schweden und die Schweiz.
Diesen Landern wurden die nachfolgenden Fragen vorgelegt:
1. Besteht in Ihrem Lande ein seitens der Obrigkeit gegründetes
Institut, beauftragt mit der Übertragung dinglicher Rechte
auf Immobilien mittels eines Grundbuches, eines öffentlichen
Registers, oder dergleichen
2. Wenn ja, wie wird dieses Institut in Ihrer Landessprache
genannt
3. Gibt es möglich neben dem obrigkeitlichen Institut von dem
in Frage 1 die Rede ist eine von der Obrigkeit auf dem
Laufenden gehaltene Buchhaltung von Immobilien, zusammen-
gestellt aus parzellenweise eingerichteten Planen und Registern
(Kataster)
4. Wenn ja, wie wird diese Buchhaltung in Ihrer Landessprache
genannt
Hoofdingenieur A van het Kadaster
"Uit O.I.R.C.F.; Congres te Londen 1968"