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Antworte zu diesen Fragen, in manchen Fallen mit Erlauterungen
und Anlagen versehen, wurden erhalten aus Belgien, Danemark,
Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Israel, Marokko, den Nieder-
landen, Norwegen, Österreich, Polen, der U.S.A., West-Deutschland,
Jugoslawien, Schweden und der Schweiz. Der Umfang dieser
Materie war Ursache, dass die Antworte nicht in extenso publiziert
werden konnten. Interessenten die von diesen Antworten Kenntnis
nehmen mochten, dürften sich zu diesern Zweck an den General-
Berichterstatter wenden.
In den alljahrlichen Sitzungen der kommission IV der F.I.G. in
Stockholm (Schweden, 1966) und Tatranska Lomnica (Tschecho-
slowakei, 1967) sind einige dieser Fragepunkte auf den Tisch
gebracht und diskutiert.
Zur Aufstellung dieses Berichtes dienten nicht nur die eingesand-
ten Antworte zum Fragebogen, sondern auch die in der Bibliothek
des O.I.C.R.F. befindlichen Daten.
Der Bericht pratendiert nicht eine erschöpfende Studie obener-
wahnter organisatorischer Aspekte zu sein. In diesem Zusammen-
hang dürfte ich Sie (ungeachtet der Verschiedenheit und des Um-
fangs der sich auf den fraglichen Gegenstand beziehenden Daten)
noch aufmerksam machen auf die Schwierigkeiten worauf im
Rahmen dieser umfangreichen Studie, bei der Deutung angewandter
Worte und Formulierungen, zu deren objektiven Interpretation
eine vollstandige Einsicht erforderlich ist u.a. in das Rechtssystem
und in die Grundlagen der Verwaltung, gestossen wurde. Er will
bloss eine bescheidene Richtlinie sein zu Diensten derj enigen die
sich naher in diesen Stoff vertiefen mochten.
Allgemeine Prinzipien der Grundlage für das Band zwischen
Rechtsbuch und Kataster
Bevor wir das verschiedenartige organisatorische Tatsachen-
material in beziehung auf die Rechtsbücher führenden Institute
und das Institut des Liegenschaftskatasters einer naheren Be-
trachtung unterwerfen, kommt es erwünscht vor die allgemeinen
Prinzipien in beziehung auf die vorhandene Grundlage für das
Band zwischen Rechtsbücher und Kataster festzustellen.
Obwohl diesen Prinzipien wahrend des Römer F.I.G.-Kongresses
1965 gelegentlich der Behandlung des General-Berichtes über die
Benutzung des Liegenschaftskatasters als Grundlage für die Ein-
stellung der Grundbücher schon Aufmerksamkeit geschenkt wurde,
kommt es mir dennoch erwünscht vor sie an dieser Stelle noch ein-
mal zu erwahnen.
Die fraglichen Rechtsbücher bezwecken das verschaffen von Aus-
kunft an Interessenten an der dinglichen Rechtslage einer Liegen-
schaft, unter Angabe der Weise des Entstehens. Zu diesem Zweck
ist es erforderlich, dass die Veröffentlichungen in den Rechtsbüchern
klar und richtig sind und der Inhalt dieser Bücher auf zweck-
massige Weise zur Kenntnis genommen werden kann. Die Ein-