287 Antworte zu diesen Fragen, in manchen Fallen mit Erlauterungen und Anlagen versehen, wurden erhalten aus Belgien, Danemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Irland, Israel, Marokko, den Nieder- landen, Norwegen, Österreich, Polen, der U.S.A., West-Deutschland, Jugoslawien, Schweden und der Schweiz. Der Umfang dieser Materie war Ursache, dass die Antworte nicht in extenso publiziert werden konnten. Interessenten die von diesen Antworten Kenntnis nehmen mochten, dürften sich zu diesern Zweck an den General- Berichterstatter wenden. In den alljahrlichen Sitzungen der kommission IV der F.I.G. in Stockholm (Schweden, 1966) und Tatranska Lomnica (Tschecho- slowakei, 1967) sind einige dieser Fragepunkte auf den Tisch gebracht und diskutiert. Zur Aufstellung dieses Berichtes dienten nicht nur die eingesand- ten Antworte zum Fragebogen, sondern auch die in der Bibliothek des O.I.C.R.F. befindlichen Daten. Der Bericht pratendiert nicht eine erschöpfende Studie obener- wahnter organisatorischer Aspekte zu sein. In diesem Zusammen- hang dürfte ich Sie (ungeachtet der Verschiedenheit und des Um- fangs der sich auf den fraglichen Gegenstand beziehenden Daten) noch aufmerksam machen auf die Schwierigkeiten worauf im Rahmen dieser umfangreichen Studie, bei der Deutung angewandter Worte und Formulierungen, zu deren objektiven Interpretation eine vollstandige Einsicht erforderlich ist u.a. in das Rechtssystem und in die Grundlagen der Verwaltung, gestossen wurde. Er will bloss eine bescheidene Richtlinie sein zu Diensten derj enigen die sich naher in diesen Stoff vertiefen mochten. Allgemeine Prinzipien der Grundlage für das Band zwischen Rechtsbuch und Kataster Bevor wir das verschiedenartige organisatorische Tatsachen- material in beziehung auf die Rechtsbücher führenden Institute und das Institut des Liegenschaftskatasters einer naheren Be- trachtung unterwerfen, kommt es erwünscht vor die allgemeinen Prinzipien in beziehung auf die vorhandene Grundlage für das Band zwischen Rechtsbücher und Kataster festzustellen. Obwohl diesen Prinzipien wahrend des Römer F.I.G.-Kongresses 1965 gelegentlich der Behandlung des General-Berichtes über die Benutzung des Liegenschaftskatasters als Grundlage für die Ein- stellung der Grundbücher schon Aufmerksamkeit geschenkt wurde, kommt es mir dennoch erwünscht vor sie an dieser Stelle noch ein- mal zu erwahnen. Die fraglichen Rechtsbücher bezwecken das verschaffen von Aus- kunft an Interessenten an der dinglichen Rechtslage einer Liegen- schaft, unter Angabe der Weise des Entstehens. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Veröffentlichungen in den Rechtsbüchern klar und richtig sind und der Inhalt dieser Bücher auf zweck- massige Weise zur Kenntnis genommen werden kann. Die Ein-

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 27