haltung dieser Anforderungen bringt mit sich, dass man u.a. von zwei Grundprinzipien ausgehen muss, namlich vom Publizitats- prinzip und vom Spezialitatsprinzip. Das Publizitatsprinzip impliziert, das Anderungen in der ding- lichen Rechtslage einer Liegenschaft in den Rechtsbüchem ein- getragen werden müssen, damit Interessenten also mittels Nach- schlagen dieser Bücher davon müssen Kenntnis nehmen können. Das Spezialitatsprinzip impliziert, dass die Liegenschaft - als Objekt eines dinglichen Rechtes in einer bestimmten, einfachen und eindeutigen Weise bezeichnet werden muss. Nachdem verschiedene Lander, meistens zweeks gerechter Erhebung der Grundsteuer, ein Liegenschaftskataster eingeführt hatten, wozu die Liegenschaften in bestimmter, einfacher und ein- deutiger Weise mittels einer Nummer bezeichnet worden waren, hat man sich meist entschlossen diese Katasterbezeichnung zu benutzen um dem Spezialitatsprinzip zu genügen. Dazu kommt noch, dass mit Hilfe dieser Katasterbezeichnung ein Publizitatssystem auf- gebaut werden kann, mit dem es sich zweckmassiger arbeiten lasst als mit einem System das nur auf Rechtssubjekte beruht. Aus dem Vorhergehenden bewahrt sich in grossen Zügen die vorhandene Grundlage des Bandes zwischen Rechtsbüchem und Liegenschaftskataster. Algemeine organisatorische A spekte A. Rechtsbücher (Rechtsregister oder öffentliche Register), welche mittels Publikation von Rechtshandlungen die Veranderung oder Feststellung der dinglichen Rechtslage einer Liegenschaft zeigen, findet man u.a. im Belgien, Danemark, Finnland, Frank- reich, Ungarn, Irland, Israel, Luxemburg, Marokko, den Nieder- landen, Norwegen, österreich, Jugoslawien, West-Deutschland, Schweden und der Schweiz. Der Umstand, dass die Veröffentlichungen in diesen Rechts büchem ein gewisses Mass der Rechtssicherheit und des Rechts- schutzes verschaffen, bringt mit, dass der Obrigkeit, als Schützerin des Gemeinwohls, wozu ja auch die Rechtssicherheit und der Rechts- schutz der Bürger gehören, die Sorge für das führen der Rechts bücher anvertraut wurde. Diese Sorge der Obrigkeit impliziert, dass in konkreter Weise bestimmt werden muss, welche Behörde (Ministerium oder Ab- teilung) die Verantwortlichkeit in Beziehung auf die Führung dieser Rechtsbücher übemimmt. In den meisten der obenerwahnten Lander ist dies das Justiz- ministerium, namlich in Danemark, Finnland, Ungarn, Israel, Norwegen, Österreich, Polen, West-Deutschland, Jugoslawien, Schweden und der Schweiz. In Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden ist es das Finanzministerium, und in Marokko das Ministerium für Landwirtschaft und Bodenreform. 288

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 28