haltung dieser Anforderungen bringt mit sich, dass man u.a. von
zwei Grundprinzipien ausgehen muss, namlich vom Publizitats-
prinzip und vom Spezialitatsprinzip.
Das Publizitatsprinzip impliziert, das Anderungen in der ding-
lichen Rechtslage einer Liegenschaft in den Rechtsbüchem ein-
getragen werden müssen, damit Interessenten also mittels Nach-
schlagen dieser Bücher davon müssen Kenntnis nehmen können.
Das Spezialitatsprinzip impliziert, dass die Liegenschaft - als
Objekt eines dinglichen Rechtes in einer bestimmten, einfachen
und eindeutigen Weise bezeichnet werden muss.
Nachdem verschiedene Lander, meistens zweeks gerechter
Erhebung der Grundsteuer, ein Liegenschaftskataster eingeführt
hatten, wozu die Liegenschaften in bestimmter, einfacher und ein-
deutiger Weise mittels einer Nummer bezeichnet worden waren, hat
man sich meist entschlossen diese Katasterbezeichnung zu benutzen
um dem Spezialitatsprinzip zu genügen. Dazu kommt noch, dass
mit Hilfe dieser Katasterbezeichnung ein Publizitatssystem auf-
gebaut werden kann, mit dem es sich zweckmassiger arbeiten lasst
als mit einem System das nur auf Rechtssubjekte beruht.
Aus dem Vorhergehenden bewahrt sich in grossen Zügen die
vorhandene Grundlage des Bandes zwischen Rechtsbüchem und
Liegenschaftskataster.
Algemeine organisatorische A spekte
A. Rechtsbücher (Rechtsregister oder öffentliche Register),
welche mittels Publikation von Rechtshandlungen die Veranderung
oder Feststellung der dinglichen Rechtslage einer Liegenschaft
zeigen, findet man u.a. im Belgien, Danemark, Finnland, Frank-
reich, Ungarn, Irland, Israel, Luxemburg, Marokko, den Nieder-
landen, Norwegen, österreich, Jugoslawien, West-Deutschland,
Schweden und der Schweiz.
Der Umstand, dass die Veröffentlichungen in diesen Rechts
büchem ein gewisses Mass der Rechtssicherheit und des Rechts-
schutzes verschaffen, bringt mit, dass der Obrigkeit, als Schützerin
des Gemeinwohls, wozu ja auch die Rechtssicherheit und der Rechts-
schutz der Bürger gehören, die Sorge für das führen der Rechts
bücher anvertraut wurde.
Diese Sorge der Obrigkeit impliziert, dass in konkreter Weise
bestimmt werden muss, welche Behörde (Ministerium oder Ab-
teilung) die Verantwortlichkeit in Beziehung auf die Führung dieser
Rechtsbücher übemimmt.
In den meisten der obenerwahnten Lander ist dies das Justiz-
ministerium, namlich in Danemark, Finnland, Ungarn, Israel,
Norwegen, Österreich, Polen, West-Deutschland, Jugoslawien,
Schweden und der Schweiz.
In Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden ist
es das Finanzministerium, und in Marokko das Ministerium für
Landwirtschaft und Bodenreform.
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