289 Es hat sich dabei herausgestellt, dass in den Landern wo das Justizministerium mit der Sorge für die Führung der Rechtsbücher beauftragt wurde, die Ausführungsarbeiten meistens übernommen werden von Büros welche einem Bezirksgericht untergeordnet sind. In den Landern wo das Finanzministerium die Sorge hat für die Rechtsbücher, ist die Verwaltung des Steuerwesens mit den Aus führungsarbeiten betreut. In Marokko hat das obenerwahnte Ministerium für Landwirtschaft und Bodenreform die Supervision über die Direktoin der Bodenverwaltung und des Topographischen Dienstes. B. Ein Liegenschaftskataster also eine von der Obrigkeit geführten Verwaltung der Liegenschaften, zusammengestellt aus einem auf Messungen beruhenden Kartenbestand und aus parzellen- weise eingerichteten Registern findet man u.a. in Belgien, Danemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Israel, Marokko, Luxem burg, den Niederlanden, Österreich, Polen, West-Deutschland, Jugoslawien, Schweden und der Schweiz. Diese Staatsverwaltung ist in höchster Instanz folgenden Ministerien untergeordnet a) dem Landwirtschaftsministerium in Danemark, Finnland, Ungarn, Marokko, Polen, Jugoslawien und Schweden; b) dem Finanzministerium in Belgien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden c) dem Arbeitsministerium in Israel d) dem Ministerium für Bauten und Technik in Österreich; e) dem Justizministerium in der Schweiz; f) was die Deutsche Bundesrepublik anbetrifft ist die Lage in den verschiedenen Teilstaaten wie folgt: dem Innenministerium in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg; dem Finanzministerium in Bremen, Saarland, Hessen und Bayern dem Ministerium für Raumliche Ordnung, Bauten und Öffent- liche Arbeiten in Nordrhein-Westfalen; den Bausenatoren in Berlin und Hamburg. Aus der eingegangenen Auskunft geht hervor, dass in den meisten der obigen Lander die Katasterverwaltung besorgt wird von Diensten welche, organisatorisch betrachtet, keinerlei Verbindung haben mit den Instituten die mit der Führung der Rechtsbücher beauftragt sind. Für diese Trennung gilt jedoch, dass sie wesentlich strenger durch- geführt ist wenn beide Institute einem verschiedenen Ministerium untergeordnet sind als wenn sie dem gleichen Ministerium angehören wie z.B. in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Marokko, den Nieder landen und der Schweiz. In den letzten drei Landern zeigen diese Institute eine starke Tendenz zur organisatorischen Einheit. Indessen kann die Trennung von Rechtsbüchem und Kataster

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 29