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Es hat sich dabei herausgestellt, dass in den Landern wo das
Justizministerium mit der Sorge für die Führung der Rechtsbücher
beauftragt wurde, die Ausführungsarbeiten meistens übernommen
werden von Büros welche einem Bezirksgericht untergeordnet sind.
In den Landern wo das Finanzministerium die Sorge hat für die
Rechtsbücher, ist die Verwaltung des Steuerwesens mit den Aus
führungsarbeiten betreut. In Marokko hat das obenerwahnte
Ministerium für Landwirtschaft und Bodenreform die Supervision
über die Direktoin der Bodenverwaltung und des Topographischen
Dienstes.
B. Ein Liegenschaftskataster also eine von der Obrigkeit
geführten Verwaltung der Liegenschaften, zusammengestellt aus
einem auf Messungen beruhenden Kartenbestand und aus parzellen-
weise eingerichteten Registern findet man u.a. in Belgien,
Danemark, Finnland, Frankreich, Ungarn, Israel, Marokko, Luxem
burg, den Niederlanden, Österreich, Polen, West-Deutschland,
Jugoslawien, Schweden und der Schweiz.
Diese Staatsverwaltung ist in höchster Instanz folgenden
Ministerien untergeordnet
a) dem Landwirtschaftsministerium in Danemark, Finnland,
Ungarn, Marokko, Polen, Jugoslawien und Schweden;
b) dem Finanzministerium in Belgien, Frankreich, Luxemburg und
den Niederlanden
c) dem Arbeitsministerium in Israel
d) dem Ministerium für Bauten und Technik in Österreich;
e) dem Justizministerium in der Schweiz;
f) was die Deutsche Bundesrepublik anbetrifft ist die Lage in den
verschiedenen Teilstaaten wie folgt:
dem Innenministerium in Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg;
dem Finanzministerium in Bremen, Saarland, Hessen und Bayern
dem Ministerium für Raumliche Ordnung, Bauten und Öffent-
liche Arbeiten in Nordrhein-Westfalen;
den Bausenatoren in Berlin und Hamburg.
Aus der eingegangenen Auskunft geht hervor, dass in den meisten
der obigen Lander die Katasterverwaltung besorgt wird von
Diensten welche, organisatorisch betrachtet, keinerlei Verbindung
haben mit den Instituten die mit der Führung der Rechtsbücher
beauftragt sind.
Für diese Trennung gilt jedoch, dass sie wesentlich strenger durch-
geführt ist wenn beide Institute einem verschiedenen Ministerium
untergeordnet sind als wenn sie dem gleichen Ministerium angehören
wie z.B. in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Marokko, den Nieder
landen und der Schweiz.
In den letzten drei Landern zeigen diese Institute eine starke
Tendenz zur organisatorischen Einheit.
Indessen kann die Trennung von Rechtsbüchem und Kataster