dadurch motiviert werden, dass die Rechtsbücher ihren Ursprung finden in der dem Privatrecht entstammenden Publizitat, wohin- gegen das Kataster meistens wurzelt in Steuergesetzen. Besonders in Landern wo das germanische Recht vorherrscht, ist die Veröffentlichung von Erwerbung und Übertragung dinglicher Rechte auf Immobilien in Rechtsbüchern Jahrhunderte alt, oder ist doch zumindest zurückzuführen auf Zeiten die zu datieren sind lange vor der Einführung einer Administration für die Immobilien in den verschiedenen Landern, mit dem Zweck der Obrigkeit die Verfügung zu geben fiber die geeigneten Daten zur gerechten Erhebung von Steuern auf deren Nutzniessung. Sogar in der Schweiz und in den Niederlanden, wo die beiden Institute, wie oben erwahnt, sozusagen zu einem Ganzen ver- schmolzen sind, wurden früher Rechtsbücher und Kataster in organisatorischer Hinsicht getrennt geführt. Zusammenarbeit zwischen Rechtsbuch und Kataster Obwohl aus dem Vorhergehenden schon erfolgt, dass die meisten Lander eine organisatorische Trennung der Dienste von Rechts büchern und Kataster aufweisen, ist doch in der Regel von einem bestimmten Masse der Zusammenarbeit die Rede. Diese Zusammen arbeit manifestiert sich besonders bei der gegenseitigen Erteilung von Auskunft. Wir erlauben uns diese Behauptung mit einigen Beispielen zu bekraftigen. In Belgien, wo das Rechtsbuch von der Verwahrung der Hypo theken geführt wird und das Liegenschaftskataster eine selbstan- dige, nicht mit der Verwahrung verbundene organisatorische Ein- heit ist, prüft der Notar im Büro der Hypotheken bevor er eine Urkunde in beziehung auf die Übertragung einer Liegenschaft ausstellt die dinglichen Rechte des Eigentümers nach und ver- gewissert sich des wohl oder nicht Vorhandenseins etwaiger Hypo theken. Seitens des Katasters erhalt er einen Abriss des Kataster- plans sowie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (matrice cadastrale). Die darauf ausgestellte Urkunde wird von der Registra- tur eingeschrieben und hiernach ist der Notar gehalten innerhalb zweier Monate die Urkunde eintragen zu lassen in dem Rechtsbuch (Hypothekenregister), das sich, wie schon erwahnt, auf der Ver wahrung der Hypotheken befindet. Die Registratur gibt dem Katasteramt einen kurzen Auszug der Urkunde, manchmal erst viele Monate nach derem Zustandekommen. Die Katasterbücher werden mit Hilfe dieses Auszuges, im Fall der Verausserung eines Grundstücksteiles nach der Messung im Gelande wahrend der jahr- lichen Rundreise des Bezirksgeometers, berichtigt. In Frankreich erhalt der betreffende Notar zur Ausstellung einer Urkunde seitens des Katasteramtes einen Auszug aus den Kataster- büchem mit dem Namen des Eigentümers, der betreffende Grund- stücksnummer, inklusive Flacheninhaltund sonstige Daten bezüglich dieses Grundstücks. Der betreffende Auszug wird erweitert mit 290

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 30