dadurch motiviert werden, dass die Rechtsbücher ihren Ursprung
finden in der dem Privatrecht entstammenden Publizitat, wohin-
gegen das Kataster meistens wurzelt in Steuergesetzen.
Besonders in Landern wo das germanische Recht vorherrscht, ist
die Veröffentlichung von Erwerbung und Übertragung dinglicher
Rechte auf Immobilien in Rechtsbüchern Jahrhunderte alt, oder ist
doch zumindest zurückzuführen auf Zeiten die zu datieren sind lange
vor der Einführung einer Administration für die Immobilien in den
verschiedenen Landern, mit dem Zweck der Obrigkeit die Verfügung
zu geben fiber die geeigneten Daten zur gerechten Erhebung von
Steuern auf deren Nutzniessung.
Sogar in der Schweiz und in den Niederlanden, wo die beiden
Institute, wie oben erwahnt, sozusagen zu einem Ganzen ver-
schmolzen sind, wurden früher Rechtsbücher und Kataster in
organisatorischer Hinsicht getrennt geführt.
Zusammenarbeit zwischen Rechtsbuch und Kataster
Obwohl aus dem Vorhergehenden schon erfolgt, dass die meisten
Lander eine organisatorische Trennung der Dienste von Rechts
büchern und Kataster aufweisen, ist doch in der Regel von einem
bestimmten Masse der Zusammenarbeit die Rede. Diese Zusammen
arbeit manifestiert sich besonders bei der gegenseitigen Erteilung
von Auskunft. Wir erlauben uns diese Behauptung mit einigen
Beispielen zu bekraftigen.
In Belgien, wo das Rechtsbuch von der Verwahrung der Hypo
theken geführt wird und das Liegenschaftskataster eine selbstan-
dige, nicht mit der Verwahrung verbundene organisatorische Ein-
heit ist, prüft der Notar im Büro der Hypotheken bevor er eine
Urkunde in beziehung auf die Übertragung einer Liegenschaft
ausstellt die dinglichen Rechte des Eigentümers nach und ver-
gewissert sich des wohl oder nicht Vorhandenseins etwaiger Hypo
theken. Seitens des Katasters erhalt er einen Abriss des Kataster-
plans sowie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster (matrice
cadastrale). Die darauf ausgestellte Urkunde wird von der Registra-
tur eingeschrieben und hiernach ist der Notar gehalten innerhalb
zweier Monate die Urkunde eintragen zu lassen in dem Rechtsbuch
(Hypothekenregister), das sich, wie schon erwahnt, auf der Ver
wahrung der Hypotheken befindet. Die Registratur gibt dem
Katasteramt einen kurzen Auszug der Urkunde, manchmal erst
viele Monate nach derem Zustandekommen. Die Katasterbücher
werden mit Hilfe dieses Auszuges, im Fall der Verausserung eines
Grundstücksteiles nach der Messung im Gelande wahrend der jahr-
lichen Rundreise des Bezirksgeometers, berichtigt.
In Frankreich erhalt der betreffende Notar zur Ausstellung einer
Urkunde seitens des Katasteramtes einen Auszug aus den Kataster-
büchem mit dem Namen des Eigentümers, der betreffende Grund-
stücksnummer, inklusive Flacheninhaltund sonstige Daten bezüglich
dieses Grundstücks. Der betreffende Auszug wird erweitert mit
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