bestimmten Daten aus dieser Urkunde, namlich die Bezeichnung
der betreffenden Liegenschaft, wie auch der Flacheninhalt und die
vollstandige Identitat der ehemaligen und der neuen Eigentümer.
Dieser Auszug, erganzt mit einem Auszug aus der Urkunde und mit
der der Eintragungsformalitat im Rechtsbuch unterworfenen
Originalurkunde, wird dem Hypothekenamt (Rechtsbücher) zu-
gestellt. Dort wird die Übereinstimmung zwischen der Urkunde
und der auf dem Katasterauszug befindliche Auszug derselbe nach-
geprüft, eine Anmerkung betreffs der Publikation im Rechtsbuch
(fichier immobilier) auf den Auszug gestellt, und darauf wird
genannter Auszug zurückgesandt an das Katasteramt, das sodann
seine Administration berichtigt.
Wenn sich die obige Prozedur bezieht auf den Sachverlauf im
Falie der Übertragung vollstandiger Katasterparzellen, so wird
bei Übertragung von abzusplissenden Grundstücken, wozu neue
Grenzen gebildet werden müssen, auf nachfolgende Weise vor-
gegangenDer Notar schickt den Katasterauszug der sich auf das
ganze Grundstück oder auf mehrere ganzen Grundstücke bezieht
an einen vom ihm gewahlten befahigten Geometer (géomètre agréé).
Nach der Katasterkarte stellt Letzterer einen Vermessungsriss her,
den er zusammen mit dem Katasterauszug dem Katasteramt zu-
gehen lasst. Nachdem die Vermessung von diesem Dienst genehmigt
worden ist, die neugebildeten Parzellen eine neue Grundstücks-
nummer bekommen haben und der neue Bestand auf dem Kataster
auszug eingetragen worden ist, werden beide Dokumente dem Notar
eingehandigt. Dieser stellt die Urkunde aus, macht davon einen
Auszug auf dem Katasterauszug und schickt Urkunde, Kataster
auszug und Vermessungsriss an das Hypothekenamt. Hier werden
die Urkunde und der Auszug auf ihre Übereinstimmung geprüft,
worauf die Publikation mittels des Fichier immobilier erfolgt.
Nachher erhalt das Katasteramt den Vermessungsriss und den
erganzten Auszug zur Aufbewahrung und zur Berichtigung der
Administration.
In den Niederlanden prüft der Notar, bevor er eine Übertragungs-
urkunde ausstellt, mit Hilfe der auf dem Hypothekenamt befind-
lichen Rechtsbücher den Titel, bei dem der Eigentümer der Liegen
schaft seine Rechte erworben hat, nach. Auch erkundigt er sich
beim Verwahrer der Hypothekender auch mit der Sorge für die
Katasterbücher betreut ist nach der Katasterbezeichnung mit der er
kraft des Gesetzes die Liegenschaft in der Urkunde bezeichnen muss.
Nachdem er die Urkunde ausgestellt hat lasst er dieselbe von der
Registratur einschreiben, worauf er dem Verwahrer der Hypo
theken zur Eintragung in den Rechtsbüchern eine Kopie vorlegt.
Der Verwahrer der Hypotheken, der wie gesagt zugleich Verwahrer
des Katasters ist, lasst an Hand dieser Abschrift sofort die Rechts
bücher berichtigen, sodass man annehmen kann die Administration
des Katasters sei stets im Einklang mit dem Rechtsbuch.
Falls die Übertragung sich bezieht auf einen Teil eines Grund-
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