bestimmten Daten aus dieser Urkunde, namlich die Bezeichnung der betreffenden Liegenschaft, wie auch der Flacheninhalt und die vollstandige Identitat der ehemaligen und der neuen Eigentümer. Dieser Auszug, erganzt mit einem Auszug aus der Urkunde und mit der der Eintragungsformalitat im Rechtsbuch unterworfenen Originalurkunde, wird dem Hypothekenamt (Rechtsbücher) zu- gestellt. Dort wird die Übereinstimmung zwischen der Urkunde und der auf dem Katasterauszug befindliche Auszug derselbe nach- geprüft, eine Anmerkung betreffs der Publikation im Rechtsbuch (fichier immobilier) auf den Auszug gestellt, und darauf wird genannter Auszug zurückgesandt an das Katasteramt, das sodann seine Administration berichtigt. Wenn sich die obige Prozedur bezieht auf den Sachverlauf im Falie der Übertragung vollstandiger Katasterparzellen, so wird bei Übertragung von abzusplissenden Grundstücken, wozu neue Grenzen gebildet werden müssen, auf nachfolgende Weise vor- gegangenDer Notar schickt den Katasterauszug der sich auf das ganze Grundstück oder auf mehrere ganzen Grundstücke bezieht an einen vom ihm gewahlten befahigten Geometer (géomètre agréé). Nach der Katasterkarte stellt Letzterer einen Vermessungsriss her, den er zusammen mit dem Katasterauszug dem Katasteramt zu- gehen lasst. Nachdem die Vermessung von diesem Dienst genehmigt worden ist, die neugebildeten Parzellen eine neue Grundstücks- nummer bekommen haben und der neue Bestand auf dem Kataster auszug eingetragen worden ist, werden beide Dokumente dem Notar eingehandigt. Dieser stellt die Urkunde aus, macht davon einen Auszug auf dem Katasterauszug und schickt Urkunde, Kataster auszug und Vermessungsriss an das Hypothekenamt. Hier werden die Urkunde und der Auszug auf ihre Übereinstimmung geprüft, worauf die Publikation mittels des Fichier immobilier erfolgt. Nachher erhalt das Katasteramt den Vermessungsriss und den erganzten Auszug zur Aufbewahrung und zur Berichtigung der Administration. In den Niederlanden prüft der Notar, bevor er eine Übertragungs- urkunde ausstellt, mit Hilfe der auf dem Hypothekenamt befind- lichen Rechtsbücher den Titel, bei dem der Eigentümer der Liegen schaft seine Rechte erworben hat, nach. Auch erkundigt er sich beim Verwahrer der Hypothekender auch mit der Sorge für die Katasterbücher betreut ist nach der Katasterbezeichnung mit der er kraft des Gesetzes die Liegenschaft in der Urkunde bezeichnen muss. Nachdem er die Urkunde ausgestellt hat lasst er dieselbe von der Registratur einschreiben, worauf er dem Verwahrer der Hypo theken zur Eintragung in den Rechtsbüchern eine Kopie vorlegt. Der Verwahrer der Hypotheken, der wie gesagt zugleich Verwahrer des Katasters ist, lasst an Hand dieser Abschrift sofort die Rechts bücher berichtigen, sodass man annehmen kann die Administration des Katasters sei stets im Einklang mit dem Rechtsbuch. Falls die Übertragung sich bezieht auf einen Teil eines Grund- 2gi

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 31