stückes und solches aus der veröffentlichten Urkunde hervorgeht,
wird der Verwahrer der Hypotheken den Vermessungsdienst des
Katasters, der im namlichen Gebaude seinen Sitz hat, davon in
Kenntnis setzen. Nach der Vermessung gibt der Vermessungsdienst
dem verausserten Teil wie auch dem übrigen Teil eine separate neue
Nummer, von welcher Numerierung er den Verwahrer der Hypo
theken in Kenntnis setzt, der mit Hilfe dieser Daten die Administra
tion des Katasters berichtigen lasst.
Wenn man beabsichtigt einen Teil eines Grundstücks zu ver-
aussern kommt es öfters vor, dass man, bevor die Urkunde aus-
gestellt wird, den Vermessungsdienst des Katasters bittet diesen
Teil zu vermessen und ihm eine neue Nummer zu geben.
In der Bundesrepublik Deutschland wird behufs Ausstellung einer
Urkunde von einer dazu bestimmten öffentlichen Autoritat (Notar)
die zu übertragenden Liegenschaft mittels einer Katasternummer
bezeichnet. 1st von einem Teilgrundstück die Rede, so soli zuerst
eine Teilungsvermessung stattfinden damit dem Abspliss eine selb-
standige Nummer gegeben werden kann. Das Katasteramt stellt
von diesem neu gebildeten Grundstück ein amtliches Dokument
aus, das u.a. die neue Nummer und den Flacheninhalt enthalt und
vom Notar der Urkunde beigelegt wird. Nachdem diese Urkunde
dem Grundbuchrichter vorgelegt worden ist um von ihm auf be
stimmten Formalitaten geprüft zu werden, wird dieselbe im Grund-
buch eingetragen.
Das Grundbuchamt verschafft dem Liegenschaftskataster zu
bestimmten Zeiten Aufgabe der Anderungen welche infolge dieser
Urkunden im Grundbuch eingetragen worden sind. Mit Hilfe dieser
Angaben wird die Administration des Katasters berichtigt.
Um Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschafts
kataster zu realisieren, werden seitens des Katasters bestimmte
Anderungen weitergegeben wie z.B. diese auf Grund einer Ver-
einigung von Parzellen (Flurstücke)einer Anderung der Agrar-
struktur oder einer Namensveranderung von Gemeinden oder
Katasterbezirken.
In Östeneich wird bei Eigentumsübertragungen der vor einem
öffentlichen Notar abgeschlossene Vertrag vorerst dem Finanzamt
zur Bemessung der Grunderwerbsteuer vorgelegt, das über diese
Anmeldung eine Bestatigung ausstellt. Auf grund dieser Bestatigung
kann der Erwerber bereits eine Anmerkung des Eigentumsübergangs
im Grundbuch beantragen, die jedoch noch keine Rechtsfolgen hat.
Erst wenn die Grunderwerbsteuer bemessen und ihre Bezahlung
nachgewiesen wird, kann die Anmerkung im Grundbuch, nach
Erlegung einer besonderen Gerichtsgebühr, vom Grundbuchsrichter
in eine Eintragung im Grundbuch umgewandelt werden, die das
Eigentumsrecht an dem Grundstück gewahrt. Das Kataster wird
in diesem Falie vom Finanzamt, das zu Steuerzwecken sogenannte
Grundbesitzbogen für jeden Besitzer führt, zur Berichtigung seiner
Grundstücksverzeichnisse benachrichtigt
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