stückes und solches aus der veröffentlichten Urkunde hervorgeht, wird der Verwahrer der Hypotheken den Vermessungsdienst des Katasters, der im namlichen Gebaude seinen Sitz hat, davon in Kenntnis setzen. Nach der Vermessung gibt der Vermessungsdienst dem verausserten Teil wie auch dem übrigen Teil eine separate neue Nummer, von welcher Numerierung er den Verwahrer der Hypo theken in Kenntnis setzt, der mit Hilfe dieser Daten die Administra tion des Katasters berichtigen lasst. Wenn man beabsichtigt einen Teil eines Grundstücks zu ver- aussern kommt es öfters vor, dass man, bevor die Urkunde aus- gestellt wird, den Vermessungsdienst des Katasters bittet diesen Teil zu vermessen und ihm eine neue Nummer zu geben. In der Bundesrepublik Deutschland wird behufs Ausstellung einer Urkunde von einer dazu bestimmten öffentlichen Autoritat (Notar) die zu übertragenden Liegenschaft mittels einer Katasternummer bezeichnet. 1st von einem Teilgrundstück die Rede, so soli zuerst eine Teilungsvermessung stattfinden damit dem Abspliss eine selb- standige Nummer gegeben werden kann. Das Katasteramt stellt von diesem neu gebildeten Grundstück ein amtliches Dokument aus, das u.a. die neue Nummer und den Flacheninhalt enthalt und vom Notar der Urkunde beigelegt wird. Nachdem diese Urkunde dem Grundbuchrichter vorgelegt worden ist um von ihm auf be stimmten Formalitaten geprüft zu werden, wird dieselbe im Grund- buch eingetragen. Das Grundbuchamt verschafft dem Liegenschaftskataster zu bestimmten Zeiten Aufgabe der Anderungen welche infolge dieser Urkunden im Grundbuch eingetragen worden sind. Mit Hilfe dieser Angaben wird die Administration des Katasters berichtigt. Um Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschafts kataster zu realisieren, werden seitens des Katasters bestimmte Anderungen weitergegeben wie z.B. diese auf Grund einer Ver- einigung von Parzellen (Flurstücke)einer Anderung der Agrar- struktur oder einer Namensveranderung von Gemeinden oder Katasterbezirken. In Östeneich wird bei Eigentumsübertragungen der vor einem öffentlichen Notar abgeschlossene Vertrag vorerst dem Finanzamt zur Bemessung der Grunderwerbsteuer vorgelegt, das über diese Anmeldung eine Bestatigung ausstellt. Auf grund dieser Bestatigung kann der Erwerber bereits eine Anmerkung des Eigentumsübergangs im Grundbuch beantragen, die jedoch noch keine Rechtsfolgen hat. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bemessen und ihre Bezahlung nachgewiesen wird, kann die Anmerkung im Grundbuch, nach Erlegung einer besonderen Gerichtsgebühr, vom Grundbuchsrichter in eine Eintragung im Grundbuch umgewandelt werden, die das Eigentumsrecht an dem Grundstück gewahrt. Das Kataster wird in diesem Falie vom Finanzamt, das zu Steuerzwecken sogenannte Grundbesitzbogen für jeden Besitzer führt, zur Berichtigung seiner Grundstücksverzeichnisse benachrichtigt 292

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 32