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geführt, dass wo zwei Institute sich mit der Verwaltung von Rechts-
subjekten und Rechtsobjekten beschaftigen, dadurch eine gegen-
seitige Prüfung der betreffenden Daten ermöglicht wird. Folglich
könnte eine richtige Verwaltung garantiert werden.
Neben obenerwahnten Vorteilen der Trennung fallt einem unter
den Nachteilen besonders der Umstand auf, dass verschiedene Daten
in beziehung auf Liegenschaften sowohl im Rechtsbuch als in den
Unterlagen des Katasters eingetragen werden. Diese Doppelarbeit
wirkt kostenerhöhend.
Ein weiterer Nachteil der Trennung ist dieser, dass Auskunft in
beziehung auf juristische, administrative und technische Daten
einer bestimmten Liegenschaft bei verschiedenen Instanzen (deren
Büros zuweilen weit von einander entfernt sind) gesammelt werden
muss.
Als letzter Nachteil möchte ich noch darauf hinweisen, dass die
gegenseitige Verschaffung von Daten eine verzögernde Wirkung hat,
was mit sich bringt, dass die beiden Verwaltungen nicht bis auf den
Tag übereinstimmen.
Schlussfolgerung
Bei Vergleichung und Abwagung der Gewichte obenerwahnter
Vorteile und Nachteile, halt man Letztere für die wichtigsten von
beiden. Besonders die damit verbundenen wirtschaftlichen, finan-
ziellen und Zweckmassigkeitserwagungen erklaren das Streben beide
Institute in einem einzigen organisatorischen Verband unter-
zubringen oder doch wenigstens eine starke organisatorische Ver-
flechtung zu bewirken, unter Berücksichtigung der schon erwahnten
Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes.
Dieser organisatorische Zusammenhang könnte u.a. implizieren
eine Beschrankung der Administration, entweder dadurch, dass
man die von beiden Instituten zu führenden Register zu einem
einzigen Register zusammenfügt, oder mittels Vereinfachung der
Durchströmung der betreffenden Informationsunterlagen.
Indessen sei hier noch erwahnt, dass die Automation obengenann-
ter Verwaltungen, welche auf heute schon in manchen Landern mit
lebhaftestem Interesse studiert wird, m.E. eine bestimmte organisa
torische Verflechtung beider Institute hervorrufen wird.
In beziehung auf die Zusammenarbeit zwischen Rechtsbuch und
Kataster sei hier obendrein noch bemerkt, dass zwischen diesen,
die im juristischen und/oder im Verwaltungssektor tatig sind und
jenen, die sich mit überwiegend technischen Fragen beschaftigen
ein Zusammenspiel besteht mit Rücksichtnahme auf die gegen
seitige Aufgabe.
S chlussbemerkungen
Um etwaigen Missverstandnissen vorzubeugen muss bemerkt
werden, dass im Vorhergehenden in Hinsicht auf das Kataster aus-
schliesslich die Funktion des Liegenschaftskatasters in seiner