294 geführt, dass wo zwei Institute sich mit der Verwaltung von Rechts- subjekten und Rechtsobjekten beschaftigen, dadurch eine gegen- seitige Prüfung der betreffenden Daten ermöglicht wird. Folglich könnte eine richtige Verwaltung garantiert werden. Neben obenerwahnten Vorteilen der Trennung fallt einem unter den Nachteilen besonders der Umstand auf, dass verschiedene Daten in beziehung auf Liegenschaften sowohl im Rechtsbuch als in den Unterlagen des Katasters eingetragen werden. Diese Doppelarbeit wirkt kostenerhöhend. Ein weiterer Nachteil der Trennung ist dieser, dass Auskunft in beziehung auf juristische, administrative und technische Daten einer bestimmten Liegenschaft bei verschiedenen Instanzen (deren Büros zuweilen weit von einander entfernt sind) gesammelt werden muss. Als letzter Nachteil möchte ich noch darauf hinweisen, dass die gegenseitige Verschaffung von Daten eine verzögernde Wirkung hat, was mit sich bringt, dass die beiden Verwaltungen nicht bis auf den Tag übereinstimmen. Schlussfolgerung Bei Vergleichung und Abwagung der Gewichte obenerwahnter Vorteile und Nachteile, halt man Letztere für die wichtigsten von beiden. Besonders die damit verbundenen wirtschaftlichen, finan- ziellen und Zweckmassigkeitserwagungen erklaren das Streben beide Institute in einem einzigen organisatorischen Verband unter- zubringen oder doch wenigstens eine starke organisatorische Ver- flechtung zu bewirken, unter Berücksichtigung der schon erwahnten Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes. Dieser organisatorische Zusammenhang könnte u.a. implizieren eine Beschrankung der Administration, entweder dadurch, dass man die von beiden Instituten zu führenden Register zu einem einzigen Register zusammenfügt, oder mittels Vereinfachung der Durchströmung der betreffenden Informationsunterlagen. Indessen sei hier noch erwahnt, dass die Automation obengenann- ter Verwaltungen, welche auf heute schon in manchen Landern mit lebhaftestem Interesse studiert wird, m.E. eine bestimmte organisa torische Verflechtung beider Institute hervorrufen wird. In beziehung auf die Zusammenarbeit zwischen Rechtsbuch und Kataster sei hier obendrein noch bemerkt, dass zwischen diesen, die im juristischen und/oder im Verwaltungssektor tatig sind und jenen, die sich mit überwiegend technischen Fragen beschaftigen ein Zusammenspiel besteht mit Rücksichtnahme auf die gegen seitige Aufgabe. S chlussbemerkungen Um etwaigen Missverstandnissen vorzubeugen muss bemerkt werden, dass im Vorhergehenden in Hinsicht auf das Kataster aus- schliesslich die Funktion des Liegenschaftskatasters in seiner

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Tijdschrift voor Kadaster en Landmeetkunde (KenL) | 1969 | | pagina 34