83 Bijlage 4. Vorschlage der Kommission lila. 1. Zur besseren Verbürgung des Grundbesitzes und der mit demselben verbundenen Rechte ist eine rechtliche Grundlage, die die geometrische Vermessung und das Grundbuch umfasst, notwendig. 2. Die Nachführung der Parcellarvermessung, der technischen Grundlage des Grundbuches, ist im Hin- blick auf eine wirtschaftliche Erhaltung desselben, unerlasslich. 3. Es ist unvermeidlich, dass die Staaten gesetzliche Grundlagen schaffen, die das Geometer-Diplom schützen und dass sie die Grundbuehvermessung nur Inhabern dieses Diploms anvertrauen. 4. Der Kongress erkennt auf's neue die grosse Wichtig- keit einer rechtlichen Organisation des Geometerbe- rufes für seine Erwerbstatigkeit und empfiehlt das Studium derselben auf einer der Aerzte- und Ad- vokatenorganisation entsprechenden Grundlage. 5. Der standige Ausschuss des internationalen Geome- terbundes wird beauftragt, in Uebereinstimmung mit dem Institut für geistige Zusammenarbeit des Völ- kerbundes eine internationale Auskunfts- und wissen- schaftliche Beratungsstelle für Katasterwessen zu schaffen, welcher folgende Aufgaben zugewiesen werden a) Sammlung der rechtlichen Grundlagen, das Grund- buchwesen betreffend.

Digitale Tijdschriftenarchief Stichting De Hollandse Cirkel en Geo Informatie Nederland

Tijdschrift voor het Kadaster in Ned.-Indië | 1931 | | pagina 32