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Austausch von beruflich Tatigen im Auslande
zu unterstiitzen.
4. Dass die internationale Vereinigung wahrend der
dreijahriger Intervalle der Kongresse drei Lander
bestimmt, die bereit sind, die Organisation einer Stu-
dienreise zu übernehmen zum Zwecke des Besuches
der beruflichen und charakteristischesten Institute
ihres Landes.
5. Dass die internationale Vereinigung alle Wege stu-
diert, um sich mit der internationalen Presse oder
Bibliographie in Verbindung zu setzen.
6. Dass die internationale Vereinigung Schritte unter-
nimmt, um die stete Unterstützung des Institutes
geistige Zusammenarbeit des Völkerbundes zu ge
winnen.